Eventfotografie & Persönlichkeitsrechte:
Worauf Unternehmen achten sollten
Eventfotografie ist ein starkes Kommunikationsinstrument: Stimmungsvolle Bilder von Messen, Firmenfeiern oder Produktpräsentationen schaffen Reichweite, Vertrauen und Markenwirkung.
Gleichzeitig gelten in Deutschland klare datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Regeln. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen strukturierten Überblick – ohne juristische Beratung zu ersetzen – und zeigt, wie Sie Eventfotografie rechtssicher und praxisnah umsetzen können.
1. Fotografieren ist nicht gleich Veröffentlichen
Ein zentraler Unterschied:
- Das Anfertigen von Fotos unterliegt der DSGVO. Schon das Fotografieren erkennbarer Personen ist eine „Datenverarbeitung“, die eine Rechtsgrundlage braucht.
- Die Veröffentlichung (z. B. auf Website, Social Media, Broschüren) ist ein eigenständiger Schritt, der zusätzlich dem Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) unterliegt.
Ein Foto darf häufig gemacht werden, z. B. auf Basis eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und mit Hinweis am Eingang – aber nicht automatisch veröffentlicht werden.
Vor allem bei Einzelporträts oder Nahaufnahmen ist meist eine Einwilligung erforderlich, wenn die Bilder später für PR oder Werbung genutzt werden sollen.
Für PR-, Marketing- oder Werbezwecke gilt: Einzelporträts sollten grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden; die Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes (§ 23 KUG) greifen hier deutlich enger als im redaktionellen Kontext.
2. Wo rechtliche Stolpersteine entstehen
Typische Problemfelder sind:
- Erkennbare Einzelpersonen ohne Einwilligung veröffentlichen
- Private, nicht öffentliche Veranstaltungen, bei denen kein berechtigtes Interesse greift
- Porträtfotos für Marketing, bei denen § 23 KUG-Ausnahmen (z. B. „Versammlungen“) nicht passen
- Unklare Kommunikation gegenüber Gästen → fehlende Transparenz, Beschwerden
Auch wenn ein Schild am Eingang auf Fotoaufnahmen hinweist, ersetzt dies nicht automatisch eine Einwilligung. Es erfüllt lediglich die Informationspflicht nach DSGVO.
3. So gehen Veranstalter strukturiert und sicher vor
Mit ein paar klaren Schritten lässt sich Eventfotografie sehr gut umsetzen:
✅ 1. Frühzeitig informieren
- Bereits in der Einladung oder Anmeldung klar darauf hinweisen, dass fotografiert wird und wofür die Bilder genutzt werden.
- Ein gut sichtbares Hinweisschild am Eingang informiert Gäste über Aufnahmen, Zweck, Verantwortlichen und Widerspruchsmöglichkeiten.
✅ 2. Einwilligungen einholen, wo nötig
- Porträtfotos oder gezielte Aufnahmen einzelner Personen sollten Sie nur mit dokumentierter Einwilligung veröffentlichen.
- Ideal: Einwilligung bereits bei Anmeldung über Checkbox oder Formular abfragen.
✅ 3. Gruppen- und Stimmungsmotive gezielt nutzen
- Weitwinklige Eventaufnahmen oder Gruppenbilder können häufig auf Basis berechtigter Interessen genutzt werden – insbesondere als breite Atmosphäre- oder Mengenbilder, solange keine Einzelperson im Fokus steht.
- Diese Bilder vermitteln Atmosphäre, ohne Einzelpersonen herauszustellen.
✅ 4. Sensibel handeln bei Einzelfällen
- Wenn Personen keine Fotos wünschen, sollte das erkennbar sein (z. B. farbiges Armband) und vom Fotografen respektiert werden.
- Einzelporträts ohne Einwilligung besser vermeiden.
4. Öffentliche vs. private Veranstaltungen
- Öffentliche Events (z. B. Messen, Produktpräsentationen mit Publikum): Gruppenaufnahmen oft über berechtigtes Interesse möglich, bei Porträts dennoch Einwilligung nötig. Die Ausnahme „Bilder von Versammlungen“ nach § 23 KUG betrifft Gesamtansichten; werbliche Einzelporträts erfordern weiterhin eine Einwilligung.
- Private Veranstaltungen (z. B. interne Feiern, Kundenevents mit Einladung): Veröffentlichung von Fotos meist nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen.
Je klarer der Teilnehmerkreis und die Kommunikation, desto einfacher wird die Umsetzung.
5. Technische Verfremdung – eine ergänzende Möglichkeit
In manchen Fällen kann auch eine nachträgliche Verfremdung helfen, z. B. durch Unkenntlichmachen oder KI-gestützte Veränderungen von Gesichtern.
Solche Verfahren können Personen anonymisieren, sind aber technisch anspruchsvoll und ersetzen keine rechtliche Prüfung.
Sie eignen sich eher als Ergänzung, nicht als pauschale Lösung.
6. Fazit
Eventfotografie ist rechtlich gut machbar, wenn man strukturiert vorgeht:
- Informieren ✔
- Einwilligungen einholen ✔
- Gruppenbilder gezielt einsetzen ✔
- Sensibel und transparent handeln ✔
Gerade bei Veranstaltungen mit bekannten Teilnehmern (z. B. geladenen Gästen, Kunden, Partnern) ist das Verfahren oft unkompliziert: Wer eingeladen ist, informiert wurde und keine Einwände hat, kann in der Regel problemlos fotografiert und gezeigt werden.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine juristische Beratung. Für verbindliche Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medienrecht oder Datenschutz.
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